Dokument-ID: 192653

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung

idF BGBl. I Nr. 63/2019 | Datum des Inkrafttretens 10.06.2019

Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG, in einer börsenotierten Gesellschaft auch § 98a AktG, sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

(BGBl. I Nr. 63/2019)