Dokument-ID: 1030285

Vorschrift

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16.

idF BGBl. I Nr. 50/2016 | Datum des Inkrafttretens 09.07.2016

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signatur- oder Siegelerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators oder des Siegelerstellers missbräuchlich verwendet.

(2) Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wenn er

1.

seine Pflichten nach Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO oder § 6 verletzt,

2.

entgegen Art. 24 Abs. 2 lit. d eIDAS-VO Personen, die einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, nicht unterrichtet oder

3.

entgegen § 15 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt.

(3) Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wenn er

1.

vorgibt qualifizierte Vertrauensdienste zu erbringen, ohne dazu berechtigt zu sein (Art. 30 Z 20 eIDAS-VO),

2.

entgegen Art. 19 Abs. 1 eIDAS-VO keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten ergreift,

3.

entgegen Art. 24 Abs. 2 lit. h eIDAS-VO iVm §§ 9 und 10 seine Dokumentationspflicht verletzt oder

4.

gegen die Vorgaben des Art. 24 Abs. 1 eIDAS-VO iVm § 8, Art. 24 Abs. 2 lit. a, b, c, e, f, g, i, und k oder Abs. 4 eIDAS-VO verstößt.

(4) Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder, sofern es sich um einen qualifizierten VDA handelt, mit Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wenn er entgegen Art. 19 Abs. 2 eIDAS-VO nicht unverzüglich der Aufsichtsstelle alle Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste, die sich erheblich auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin vorhandenen personenbezogenen Daten auswirken, meldet.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absätzen 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Abs. 1 bis 4 zu verhängen sind, hat die Aufsichtsstelle Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.