Dokument-ID: 134373

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

idF BGBl. I Nr. 43/2016 | Datum des Inkrafttretens 17.06.2016

(1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz - SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.

(2a) Die bloße Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Prüfungsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des beauftragten Prüfers des Prüfungsverbandes bei der Durchführung der Prüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitgliedes oder Mitarbeiters des Prüfungsverbandes kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei der Prüfungsstelle angestellt ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Aufsichtsrat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

(BGBl. I Nr. 43/2016)