Dokument-ID: 134382

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11.

idF BGBl. I Nr. 43/2016 | Datum des Inkrafttretens 17.06.2016

(1) Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme des Mitglieds zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 43/2016)