Dokument-ID: 134379

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8.

Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.