Dokument-ID: 181752

Vorschrift

Übernahmegesetz (ÜbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Beiziehung eines Sachverständigen durch die Zielgesellschaft

idF BGBl. I Nr. 127/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999

Die Zielgesellschaft hat zu ihrer Beratung während des gesamten Verfahrens und zur Prüfung der Äußerung ihrer Verwaltungsorgane (§ 14) einen hiefür geeigneten (§ 9 Abs. 2), von der Zielgesellschaft unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Die Bestellung des Sachverständigen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.