Dokument-ID: 356430

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

1.2.4.1. Zweck der Verschmelzungsbilanz

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§ 2 Abs 5 UmgrStG verlangt die Aufstellung einer Verschmelzungsbilanz zum Verschmelzungsstichtag. Neben der gemäß § 220 Abs 3 Satz 1 AktG aufzustellenden unternehmensrechtlichen Schlussbilanz ist somit eine für steuerrechtliche Zwecke erforderliche Verschmelzungsbilanz zu erstellen, in der die steuerrechtlichen Werte anzusetzen sind.

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Zweck der Verschmelzungsbilanz ist somit

  • die Darstellung des Vermögens der übertragenden Körperschaft zum Verschmelzungsstichtag mit den sich nach § 2 Abs 1 oder Abs 2 UmgrStG steuerlich maßgebenden Buchwerten,
  • der Ausweis rückwirkender Veränderungen des Vermögens im Sinne des § 2 Abs 4 UmgrStG (siehe Rz 110),
  • der Ausweis der steuerwirksam aufgewerteten Vermögensteile bei Nutzung der Aufwertungsoption im Sinne des § 2 Abs 2 UmgrStG (siehe Rz 101 ff) und
  • die Zusammenfassung des zu übertragenden Nettovermögens unter der Bezeichnung Verschmelzungskapital.

Das Verschmelzungskapital errechnet sich somit aus dem Saldo der mit den steuerrechtlichen Werten angesetzten aktiven und passiven Wirtschaftsgüter. Das Verschmelzungskapital wird daher durch eine Zahl dargestellt und weicht somit von den Gliederungsvorschriften des § 224 Abs 3 lit A UGB ab.

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Das Erfordernis des Aufstellens einer Verschmelzungsbilanz ist eine steuerliche Ordnungsvorschrift und gehört nicht zu den Anwendungsvoraussetzungen des Art I UmgrStG. Die Verschmelzungsbilanz hat allerdings insoweit steuerliche Bedeutung, als die übernehmende Körperschaft nach § 3 Abs 1 UmgrStG zur Übernahme und Fortführung der steuerlich maßgebenden Buchwerte laut Verschmelzungsbilanz verpflichtet ist.