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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.5.1.3. Lohnforderungen am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch
598
Die Regelung des § 9 Abs 5 UmgrStG gilt dem Grunde nach nur für Forderungen oder Verbindlichkeiten, deren Gegenposition in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ausgewiesen sind. Im Hinblick auf die Ausnahme des § 11 Abs 1 UmgrStG muss diese Regelung auch am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch noch offene Forderungen des Anteilsinhabers aus dem Beschäftigungsverhältnis zur umgewandelten Kapitalgesellschaft gelten. Sie gelten daher mit diesem Tag im Rahmen der entsprechenden Einkunftsart (selbstständige bzw nichtselbstständige Arbeit) nach § 9 Abs 5 UmgrStG als vereinnahmt (siehe Rz 531 ff). Ermittelt der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer seine Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit (freiwillig) durch einen Bestandsvergleich, ist § 9 Abs 2 UmgrStG (siehe Rz 503 ff) und nicht die Vereinnahmungsfiktion des § 9 Abs 5 UmgrStG anzuwenden.