Dokument-ID: 647076

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.2.6.2.2. Maßnahmen nach UmgrStG

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Schädlich sind auch umgründungsbedingt verspätete Vermögenserwerbe. Die ertragsteuerliche Zurechnung des übergehenden Vermögens zum Übernehmenden erfolgt jeweils mit Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages. Nachfolgende Einbringungen können deshalb frühestens auf den Tag nach dem Umgründungsstichtag der vorangegangenen Umgründung bezogen werden. Im Rahmen eines Umgründungsplanes gemäß § 39 UmgrStG kann eine solche Maßnahme frühestens auf den Umgründungsstichtag der vorangegangenen Umgründung bezogen werden (siehe Rz 1874 ff).

Beispiel:

Ein Kapitalanteil wurde durch folgende Rechtsvorgänge erworben und soll nun in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Der Einbringungsstichtag für diese Übertragung kann frühestens der folgende Tag sein:

Erwerb des Kapitalanteils durch Einbringenden

frühest möglicher Stichtag

bei Gründung am 05.04.01 (Tag der Errichtung des Gesellschaftsvertrages)

05.04.01

durch Kauf am 05.04.01

05.04.01

durch Schenkung oder Legat am 05.04.01

05.04.01

durch vorangegangene Einbringung gemäß Art. III UmgrStG als übernehmender Körperschaft zum Einbringungsstichtag 31.12.01

01.01.02 im Regelfall

31.12.01 mit Umgründungsplan

Sollte der Einbringungsstichtag weder auf den Folgetag bezogen werden noch ein Umgründungsplan im Sinne der § 39 UmgrStG erstellt werden, gilt der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages als Ersatzstichtag (siehe Rz 798 ff).