Dokument-ID: 1127390

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.5.1.1a. Verfahrensrechtliche Rechtsnachfolge

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Über den Bereich des Bilanzsteuerrechts hinaus – zB Übergang abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten nach § 19 BAO – wird keine steuerliche Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Auch in verfahrensrechtlicher Sicht tritt die übernehmende Körperschaft nicht an die Stelle des Einbringenden. Das bedeutet weder eine BeschwerdeBerufungslegitimation für die übernehmende Körperschaft noch eine rechtswirksame Zustellung an die übernehmende Körperschaft betreffend Bescheide für Zeiträume vor der Einbringung (VwGH 29.3.2006, 2001/14/0210, VwGH 2.8.2000, 2000/13/0093 sowie VwGH 27.5.1999, 99/15/0014).

Die Vermögensübertragung erfolgt nach § 14 Abs. 2 UmgrStG für ertragsteuerliche Zwecke mit Ablauf des Einbringungsstichtags. Ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag sind die Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Z 5 UmgrStG der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen. Bescheide, die die Besteuerungszeiträume nach dem Einbringungsstichtag betreffen, haben daher an diese zu ergehen.

Für die Umsatzsteuer und sämtliche anderen steuerlichen Regelungsbereiche gilt die Rückwirkung hingegen nicht. Die Wirkungen der Einbringung treten für diese Bereiche grundsätzlich zum zivilrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt ein. Für die Bescheidadressierung in Bezug auf die Umsatzsteuer kann der Zeitpunkt des Übergangs der umsatzsteuerlichen Zurechnung mit dem der Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch bzw. mit dem der Meldung beim zuständigen Finanzamt folgenden Monatsersten angenommen werden (siehe dazu Rz 1221); für die Bescheidadressierung in Bezug auf die Lohnsteuer ist der Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitgebereigenschaft maßgeblich (siehe dazu Rz 1217).

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A bringt seinen Betrieb zum Stichtag 30.06.X1 in die B-GmbH ein. Der Einbringungsvertrag wird am 25.02.X2 abgeschlossen. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt am 15.03.X2. Im Februar X2 wird die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung des Einzelunternehmers A für das Jahr X1 abgegeben.

Der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid des Jahres X1 ist unabhängig des ertragsteuerrechtlichen und zivilrechtlichen Vermögensübergangs an den Einzelunternehmer A zu adressieren. Hinsichtlich des eingebrachten Betriebes endet für A die Einkommensteuerpflicht mit 30.06.X1. Bis zum Zeitpunkt des Übergangs der umsatzsteuerlichen Zurechnung, der grundsätzlich mit dem der Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch bzw. mit dem der Meldung beim zuständigen FA folgenden Monatsersten (01.04.X2) angenommen werden kann, sind vom Einzelunternehmer A noch Umsatzsteuervoranmeldungen sowie eine Umsatzsteuerjahreserklärung für den Zeitraum 01.01.X2 bis 31.03.X2 einzureichen. Der Umsatzsteuerbescheid für diesen Zeitraum ist noch an den Einzelunternehmer A zu adressieren.