Dokument-ID: 359047

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.6.2.1. Allgemeines

1015
§ 19 Abs 3 UmgrStG sieht ausdrücklich vor, dass die gemäß Abs 1 und 2 genannten Anteile bzw Zuzahlungen dem Einbringenden gewährt werden müssen. Werden anlässlich der Einbringung an den Einbringenden unter Anwendung des § 19 Abs 2 UmgrStG keine Anteile als Gegenleistung gewährt, geht § 19 Abs 3 UmgrStG ins Leere.