Dokument-ID: 361113

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

4.1.8.6 Erfordernis der Zurechnung des Vermögens zum Übertragenden

1344
Nach dem gemäß § 24 Abs 1 Z 1 UmgrStG maßgebenden § 13 Abs 2 UmgrStG muss das zu übertragende begünstigte wie nicht begünstigte Vermögen dem Übertragenden zum Zusammenschlussstichtag zuzurechnen sein (siehe Rz 803 ff).

Aufgrund der Tatsache, dass bei einem Zusammenschluss auf eine bestehende Personengesellschaft auch diese als Übertragender gilt (Rz 1298), ist nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen davon auszugehen, dass das von ihr zu übertragende Vermögen den Mitunternehmern zum Zusammenschlussstichtag im Sinne des § 24 BAO zuzurechnen war.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für Vermögenserwerbe im Erbwege möglich (siehe Rz 1345).

Wird der Zusammenschluss vertragsgemäß auf ein Vermögen bezogen, das dem (den) Übertragenden zu diesem Stichtag noch nicht zuzurechnen war, kann der Zusammenschluss auf diesen Stichtag nicht wirksam werden (zB Gesellschafterwechsel zwischen Stichtag und Vertragstag). Nach § 13 Abs 2 UmgrStG gilt der Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages als Ersatzstichtag. In der Folge sind zwei Folgewirkungen denkbar:

  • Der (die) Übertragende(n) nimmt (nehmen) die Sanierungsmöglichkeit des § 13 Abs 2 UmgrStG wahr (siehe Rz 765), in diesem Fall bleiben die Wirkungen des Art IV UmgrStG – bezogen auf den Ersatzstichtag – erhalten.
  • Der (die) Übertragende(n) nimmt (nehmen) die Sanierungsmöglichkeit des § 13 Abs 2 UmgrStG nicht wahr oder kann (können) sie aufgrund eines verspäteten Erkennens des Fehlens des Zurechnungserfordernisses nicht mehr wahrnehmen. In diesem Fall liegt eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG vor. Es kommt zum Veräußerungstatbestand gemäß § 24 Abs 7 EStG 1988 bzw § 20 KStG 1988 auf den ursprünglich gewählten Zusammenschlussstichtag (siehe Rz 1506 ff).

Unschädlich ist der Wechsel eines reinen Arbeitsgesellschafters ohne Vermögensbeteiligung.

1345
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Vermögenserwerbe im Erbwege (§ 13 Abs 2 UmgrStG). Wird das zu übertragende Vermögen vom Übertragenden zwischen Zusammenschlussstichtag und Abschluss des Zusammenschlussvertrages im Erbwege erworben, kann der Übertragende den Zusammenschluss auf einen Tag, der nicht über neun Monate zurück reicht, rückbeziehen, an dem er über das zu übertragende Vermögen noch nicht verfügungsberechtigt war.

Beispiel 1:

A wird am 22.04.2002 Eigentümer eines zum 31.12. bilanzierenden Einzelunternehmens

  • im Erbwege
  • durch Kauf
  • im Schenkungswege
  • als Legatar.

Nur im erstgenannten Fall ist die Übertragung des Einzelunternehmens zum Zusammenschlussstichtag 31.12.2001, 24.00 Uhr, umgründungssteuerwirksam. In den anderen Fällen ist der 22.04.2002, 24.00 Uhr, der frühestmögliche Zusammenschlussstichtag.

Beispiel 2:

A möchte sich zum 31.12.2001 mit einer Geldeinlage an der den Gesellschaftern B, C und E je zu einem Drittel gehörenden X-KG (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) beteiligen. Gesellschafter E hat seinen Anteil am 01.04.2002 von D entgeltlich erworben. Da mit der Geldeinlage eine Betriebsübertragung der X-KG auf eine „neue“ KG verbunden ist, musste dieses Vermögen zum 31.12.2001 den Mitunternehmern zurechenbar gewesen sein. Da dies erst mit 01.04.2002 gegeben ist, kann ein Zusammenschluss im Sinne des Art IV UmgrStG zum 31.12.2001 nicht zustande kommen.

Zu mehrfachen Umgründungsschritten auf einen Stichtag siehe Rz 1499 und Rz 1874 ff.