Dokument-ID: 361402

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

4.2.4.3 Aufwertungsoption

1426
Überträgt ein Steuerinländer ausländisches Vermögen, kann gemäß § 24 Abs 1 UmgrStG in Verbindung mit § 16 Abs 3 UmgrStG abweichend von der Buchwertfortführung das ausländische Vermögen auf den höheren Teilwert einschließlich eines allfälligen Geschäfts-, Firmen- oder Mandantenwertes aufgewertet werden, wenn

  • der Zusammenschluss im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und
  • mit dem in Betracht kommenden Staat ein DBA besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.