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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
5.1.9.2.3.1. Zurückweisung der Anmeldung durch das Firmenbuchgericht
1541
Weist das Firmenbuchgericht die Anmeldung der Realteilung in Form einer Aufteilung einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft zurück, kommt die Realteilung nicht zustande.
Wird trotz steuerlich verspäteter Anmeldung die Realteilung im Firmenbuch eingetragen und sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 27 UmgrStG im Übrigen gegeben, ist die Realteilung als solche im Sinne des Art V UmgrStG zu werten, auf die die Rechtsfolgen einer verspäteten Anmeldung anzuwenden sind.
Es geht zunächst nur die Möglichkeit einer rückwirkenden Umgründung verloren, es gilt der Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages als Ersatzstichtag. In der Folge sind zwei Folgewirkungen denkbar:
- Die Personengesellschaft kann die Sanierungsmöglichkeit des § 13 Abs 1 vorletzter Satz UmgrStG wahrnehmen (siehe Rz 765), dh. bezogen auf den Vertragstag innerhalb von neun Monaten jene Maßnahmen setzen, die der Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des § 27 UmgrStG dienen; in diesem Fall bleiben die Wirkungen des Art V UmgrStG – bezogen auf den Ersatzstichtag – erhalten.
- Die Personengesellschaft nimmt die Sanierungsmöglichkeit des § 13 Abs 1 vorletzter Satz UmgrStG nicht wahr oder kann sie aufgrund eines verspäteten Erkennens einer Fristverletzung nicht mehr wahrnehmen. In diesem Fall liegt eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art V UmgrStG vor. Es kommt zum Veräußerungstatbestand gemäß § 24 Abs 7 EStG 1988 bzw § 20 KStG 1988 auf den ursprünglich gewählten Teilungsstichtag (siehe Rz 1640 ff).