Dokument-ID: 368538

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.2.1. Zurechnung des Vermögens bis zum Teilungsstichtag

1573
Das am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages vorhandene zu übertragende Vermögen (Teilungsmasse) muss schon am Teilungsstichtag

  • sowohl der übertragenden Mitunternehmerschaft
  • als auch jedem Mitunternehmer (in Erbfällen seinem Rechtsvorgänger)

zuzurechnen gewesen sein (siehe Rz 1544), sonst verschiebt sich steuerlich der festgelegte Teilungsstichtag nach § 13 Abs. 2 UmgrStG auf den Tag des tatsächlichen Vermögensüberganges (Abschluss des Teilungsvertrages).

Beispiel 1:

Die ABC-OG erwirbt am 01.07.2001 einen 25-prozentigen Mitunternehmeranteil. Die Abfindung des rückwirkend zum 31.12.2000 ausscheidenden C mit dem Mitunternehmeranteil ist frühestens zum 01.07.2001 als Realteilungsfall möglich. Sollte C laut Teilungsvertrag vom 25.09.2001 mit einem am 31.12.2000 bestehenden Teilbetrieb samt dem am 01.07.2001 erworbenen Mitunternehmeranteil abgefunden werden, könnte auch in diesem Fall der Mitunternehmeranteil nicht Gegenstand der Realteilung zum 31.12.2000 werden, da er stets als begünstigtes Vermögen anzusehen ist. Als Ersatzstichtag kommt der 25.09.2001 in Betracht, wenn alle Voraussetzungen des § 27 UmgrStG innerhalb der mit 25.09.2001 beginnenden Neunmonatsfrist erfüllt werden.

Art V UmgrStG kann diesfalls aber nur zur Anwendung kommen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen des § 27 UmgrStG auf diesen Stichtag (fristgerecht) geschaffen werden.

Beispiel 2:

Die ABC-OG unterhält seit Jahren drei Teilbetriebe. Sie soll mit Vertrag vom 1.8.02 zum 31.12.01 aufgeteilt werden. Mitunternehmer B hat zum 1.7.02 seinen Anteil seinem Sohn D unentgeltlich übertragen. Die Aufteilung ist frühestens zum 1.7.02 möglich. Wird die ABC-OG vertragsgemäß dennoch zum 31.12.01 aufgeteilt, bleibt Art. V UmgrStG dann anwendbar, wenn die Sanierungsmöglichkeit des § 13 Abs. 2 UmgrStG wahrgenommen wird, dh. die Realteilung rechtzeitig zum 1.7.02 neu organisiert wird.