Dokument-ID: 372702

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

5.2.2.5.1. Jahresabschluss (Bilanz) der Mitunternehmerschaft

1593
Bei außerhalb von (Teil)Betrieben zu übertragenden Mitunternehmeranteilen ist zum Teilungsstichtag

  • unternehmensrechtlich kein Bilanzerfordernis gegeben
  • steuerrechtlich (wie in Rz 1592 dargestellt) ein Jahres- oder Zwischenabschluss der Mitunternehmerschaft, an der die Beteiligung besteht, aufzustellen. Bei rechnungslegungspflichtigen Gesellschaften ist der Jahresabschluss und bei Zwischenstichtagen eine Bilanz im Sinne des § 4 Abs 1 bzw § 5 Abs 1 EStG 1988 Grundlage für die Betriebsvermögensdarstellung des Mitunternehmeranteils. Die Bilanz ist nicht erforderlich, wenn der Mitunternehmeranteil im Rahmen eines (Teil)Betriebes mitübertragen wird.

Beispiel:

Die unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen A, B und C sind im Verhältnis von 25 : 25 : 50 an der inländischen OG-ABC (Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr) beteiligt. Die OG, die an der KG-D beteiligt ist, soll in der Weise durch Abteilung (Übertragungsteilung) zum Bilanzstichtag 31.12.01 realgeteilt werden, als C aus der Gesellschaft ausscheidet und mit dem Betrieb gegen Aufgabe seiner Beteiligung abgefunden wird, während die verbleibende OG-AB den Kommanditanteil an der KG-D behält. Nach Aufstellung einer Teilungsbilanz wird im September 02 ein Teilungsvertrag geschlossen.

Da der ausscheidende Gesellschafter Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG erhält und der übertragenden Personengesellschaft ebenfalls Vermögen im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG verbleibt, ist eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des Art V UmgrStG erfüllt.

Die OG-ABC hat den Gewinn (Verlust) des mit dem Teilungsstichtag = Regelbilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahres im Rahmen der Gewinnfeststellung zu erklären. Die Gewinn(Verlust)anteile sind den Gesellschaftern A, B und C zum Bilanzstichtag zuzurechnen und im Veranlagungswege zu erfassen.

Jahresabschluss OG-ABC zum 31.12.01

Buchwert

Verkehrswert

stille Reserven

 Buchwert

Anteil stille Reserven

Beteiligung KG-D

200

1.000

800

EK A

275

250

Betrieb

1.000

1.200

200

EK B

275

250

EK C

550

500

FK Betrieb

100

1.200

2.200

1.000

1.200

1.000

Die OG-ABC weist einen Buchwert von 1.100 (Buchwert des Betriebes 900) aus und hat einen Verkehrswert von 2.100 (Verkehrswert des Betriebes 1.100). Der Verkehrswert des Betriebes übersteigt 50 % des Gesamtverkehrswertes, C erhält daher mehr als die ihm zustehende Quote. Eine Glattstellung über Ausgleichszahlungen (in Geld oder Sachwerten) ist zulässig, wenn sie ein Drittel des Wertes des empfangenen Vermögens des Zahlungsempfängers nicht übersteigen.

Die stillen Reserven inklusive Firmenwert des Betriebes und des Mitunternehmeranteiles sind nicht gleich groß, es würde sich ohne Vorsorgemaßnahmen eine (endgültige) Verschiebung der den Gesellschaftern nach ihrer Beteiligungsquote zuzurechnenden stillen Reserven inklusive Firmenwert ergeben.

Da die OG-ABC einen Betrieb im Sinne des § 27 Abs 2 UmgrStG auf den abzufindenden Gesellschafter C als inländischen Nachfolge-Einzelunternehmer überträgt, ist sie zur Buchwertteilung verpflichtet, dh es unterbleibt eine Veräußerungsgewinnbesteuerung.

Die von der OG-ABC aufzustellende Teilungsbilanz muss die steuerlich maßgebenden Werte des Betriebes laut Jahresabschluss übernehmen, soweit nicht Vermögensveränderungen auf den Teilungsstichtag rückbezogen werden; dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Teilungsbilanz OG-ABC für Betrieb (UR=StR) zum 31.12.01

 

Buchwert

Verkehrswert

stille Reserven

 Buchwert

Anteil stille Reserven

Betrieb

1.000

1.200

200

Teilungskapital

900

200

 

FK

100

 

1.000

1.200

200

1.000

200

Die gesamten stillen Reserven inklusive Firmenwert der OG-ABC betragen 1.000, UmgrStR 2002 GZ 06 8603/1-IV/6/03 idF GZ BMF-010201/0013-VI/6/2007 vom 22. August 2007 mit dem Betrieb stille Reserven inklusive Firmenwert von 200 und damit um 300 zu wenig übernimmt, ist bei ihm ein passiver Ausgleichsposten in dieser Höhe und in der OG-ABC ein aktiver Ausgleichsposten von jeweils 300 bilanzmäßig anzusetzen.

Ausgleichsposten
(Beteiligung zwar gleich, stille Reserven inklusive Firmenwert ungleich)

A + B

C

stille Reserven
MU-Anteil

800

 stille Reserven Betrieb

200

Anteil stiller Reserven an OG-ABC

–500

 Anteil stille Reserven an OG A,B,C

–500

Aktiver Ausgleichsposten

300

Passiver Ausgleichsposten

–300

Der Verkehrswert der OG-ABC beträgt 2.100, von dem A und B je 525 (je 25 %) und auf C 1.050 (50 %) entfallen. Gegenüber dem Anspruch des Gesellschafters C auf einen Verkehrswertanteil von 1.050 ergibt sich betriebsbedingt ein solcher von 1.100 und damit um 50 zu viel. Die Ausgleichszahlung des C an die OG-ABC darf ein Drittel von 1.000 = 333,33 nicht übersteigen, sie ist daher gedeckt. Die Zahlung des C und die Einnahme der OG-ABC sind steuerneutral.

Ausgleichszahlungen
(Beteiligungen stimmen mit Verkehrswert des geteilten Vermögens nicht überein)

OG-ABC

C

Gesamter Verkehrswert
2.200 – 100 = 2.100,
davon 50 %

1.050

Gesamter Verkehrswert
2.100,
davon 50 %

1.050

Verkehrswert
MU-Anteil

 –1.000

Verkehrswert Betrieb

–1.100

Ausgleichszahlung von C

50

Ausgleichszahlung an OG-ABC

50

Zulässigkeitsprüfung: 1/3 von 1.000 = 333,33 zu 50