Dokument-ID: 374024

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

6.1.1. Allgemeines

1644
Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder übernehmenden Körperschaft/en als Gegenleistung für die übertragenen Vermögensteile, wobei das Vermögen der spaltenden Gesellschaft endgültig vermindert wird, und grundsätzlich die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft Anteile an der neuen oder übernehmenden Körperschaft erhalten. Die Spaltung ist das Gegenstück zur Realteilung auf Ebene der Körperschaften. Da das Spaltungsgesetz (SpaltG) erst nach dem Ergehen des UmgrStG erlassen wurde und der ursprüngliche Spaltungstatbestand des Art VI UmgrStG über den Anwendungsbereich des SpaltG hinausgeht, enthält Art VI UmgrStG zwei Spaltungstypen:

  • Spaltungen nach dem SpaltG (siehe Rz 1645) aufgrund des Spaltungsgesetzes (SpaltG), BGBl Nr 304/1996, bzw Spaltungen aufgrund vergleichbarer aur Vorschriften in Verbindung mit § 32 ff UmgrStG (siehe Rz 1646).
  • Steuerspaltungen gemäß § 38a bis f UmgrStG. Siehe dazu Rz 1811 ff.

Beide Spaltungstypen kennen die Unterarten der Auf- und Abspaltung, je nachdem, ob die spaltende Körperschaft untergeht oder bestehen bleibt. Die Einschränkung der Teilungsmasse auf Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 UmgrStG und die Steuerneutralität der Neugestaltung der Anteilsverhältnisse bei Vorliegen wertgleicher Anteilsveränderungen hat für beide Spaltungsformen Geltung.

Bei der Spaltung nach dem SpaltG wie auch bei Steuerspaltungen ist davon auszugehen, dass die spaltende Körperschaft über das gemäß § 32 Abs 1 UmgrStG bzw § 38a UmgrStG begünstigt zu spaltende Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 UmgrStG (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalanteil) nicht nur Spaltungsbeschlusstag, sondern auch am Spaltungsstichtag verfügen können muss, dh, dass es ihr auch am Spaltungsstichtag zugerechnet war.