Dokument-ID: 084208

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Anmeldung der Firma

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat in der Anmeldung die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.