Dokument-ID: 084232

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 57. Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.