Dokument-ID: 084591

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 515.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze, nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß er Güter ladet, von denen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskontrebande seien.