Dokument-ID: 084830

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 758.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Den im § 754 unter Nr. 3 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Heuervertrag fallen.