Dokument-ID: 084840

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 768.

idF BGBl. Nr. 174/1981 | Datum des Inkrafttretens 15.04.1981

Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§ 767), sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen:

  1. die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3);
  2. die Beiträge zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 10);
  3. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Ladungsgütern und Reisegut (§ 754 Nr. 7);
  4. die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten, (§ 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei (§ 754 Nr. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Notfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (§ 754 Nr. 6);
  5. die im § 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen;
  6. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2).