Dokument-ID: 084852

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Zehnter Abschnitt.
Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.

§ 778.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.