Dokument-ID: 084942

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 863.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgange Nachrichten von ihm angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maßgebend sein würde, wenn das Schiff von dem Punkte, an welchem es sich nach sicherer Nachricht zuletzt befunden hat, abgegangen wäre.