Dokument-ID: 084955

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 876.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Geht ein Teil der Güter auf der Reise verloren, so besteht der Schaden in ebensovielen Prozenten des Versicherungswerts, als Prozente des Wertes der Güter verloren gegangen sind.