Dokument-ID: 084917

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 839.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen.