Dokument-ID: 084580

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 485.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. Er haftet den Ladungsbeteiligten jedoch nur soweit, wie der Verfrachter ein Verschulden der Schiffsbesatzung zu vertreten hat.