Dokument-ID: 084506

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 395. Wechselindossament

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.