Dokument-ID: 084481

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 372. Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.