Dokument-ID: 084288

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 152. Bindung an Weisungen

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.