Dokument-ID: 134140

Vorschrift

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht

idF BGBl. I Nr. 112/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt. (BGBl. I Nr. 112/2007)