Dokument-ID: 304756

Vorschrift

Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung (VVSV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF BGBl. II Nr. 256/2011 | Datum des Inkrafttretens 12.08.2011

Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (§ 8 Abs. 1 RAO, § 5 Abs. 4a NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (§ 21 Abs. 2 RAO), der elektronischen Notarsignatur (§ 13 Abs. 1 NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde.