Dokument-ID: 159070

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

DRITTER ABSCHNITT
Annahme

Artikel 21

idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.