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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag
Vorlage des amtlichen Vordrucks (§ 4 Abs 1 NeuFöG)
Formelle Voraussetzungen
Die begünstigenden Wirkungen des NeuFöG treten nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen ein (VwGH 04.12.2003, 2003/16/0472). Die Vorlage der Erklärung auf einem amtlichen Vordruck sowie die „begleitende Beratung“ sind materielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Begünstigungen und haben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde zu erfolgen (VwGH 18.09.2003, 2000/16/0763).
In Anspruch genommen wird eine Behörde durch ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, wie Anträgen oder Erklärungen. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behörde ist jener, zu welchem ein Anbringen eingereicht, abgegeben oder übermittelt wird. Der amtliche Vordruck ist grundsätzlich gemeinsam mit diesem Anbringen – jedenfalls aber vor Ergehen der Erledigung – der in Anspruch genommenen Behörde einzureichen, abzugeben oder zu übermitteln.