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Dokument-ID: 283837

Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG)

Die Befreiung von Stempelgebühren (insb die TP 2 Abs 1 Z 1 und 2, TP 5, TP 6 Abs 1 und 2 sowie TP 14 des § 14 Gebührengesetz) und Bundesverwaltungsabgaben gilt auch für Schriften und Amtshandlungen, die durch eine Betriebsübertragung unmittelbar veranlasst sind.

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