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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag
Vergleichbare betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers innerhalb der letzten fünf Jahre
Grundsätzliches: Fünf-Jahres Verbot
Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf gem § 2 Abs 3 NeugründungsVO, BGBl II Nr 278/1999, weder im Inland noch im Ausland innerhalb der letzten fünf Jahre (15 Jahre bis 31.12.2015) vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes in vergleichbarer Art tätig gewesen sein (vgl zB UFS 13.4.2005, RV/0016-I/04). Unbeachtlich ist auch, ob diese Tätigkeit in der Vergangenheit mit oder ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt wurde.