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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag
Änderung der Rechtsform (§ 2 Z 3 NeuFöG)
Keine Neugründung
Keine Neugründung liegt vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Dies ist bspw dann der Fall, wenn unter der neuen Rechtsform die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen weitergeführt werden oder wenn ein bereits vorhandener Betrieb in eine – wenn auch neu gegründete – Kapitalgesellschaft eingebracht wird (vgl hierzu VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0020). Welche Betriebsgrundlagen für den jeweiligen Betrieb als wesentlich anzusehen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.