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Datum
Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag
Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)
Zur Förderung der Übertragung von Betrieben werden nach § 5a Abs 2 Z 1 und 2 NeuFöG nicht erhoben:
§ 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 1 NeuFöG | Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Übertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen |
§ 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 3 NeuFöG | Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch (TP 10Z 1 GGG) unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes |
§ 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG | Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes durch den ersten Erwerber |
§ 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG | Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung unmittelbar im Zusammenhang stehen, soweit der für die Steuerberechnung (Bemessungsgrundlage) maßgebende Wert EUR 75.000,– nicht übersteigt |