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Dokument-ID: 283833

Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)

Zur Förderung der Übertragung von Betrieben werden nach § 5a Abs 2 Z 1 und 2 NeuFöG nicht erhoben:

§ 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 1 NeuFöG

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Übertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen

§ 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 3 NeuFöG

Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch (TP 10Z 1 GGG) unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes

§ 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG

Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes durch den ersten Erwerber

§ 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG

Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung unmittelbar im Zusammenhang stehen, soweit der für die Steuerberechnung (Bemessungsgrundlage) maßgebende Wert EUR 75.000,– nicht übersteigt

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