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Michael Petritz - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Andreas Kampitsch - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich

Privatstiftungen (PSG)

Landesstiftungen

BStFG 2015

Rechtspersönlichkeit der Stiftung

ja

ja

ja

Stiftungszweck

Jeder vom Stifter bestimmte und nach außen gerichtete Zweck, sofern erlaubt

Primär Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd landesrechtlichen Bestimmungen

Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd BAO (explizite Verknüpfung)

Verbotene Tätigkeiten

Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten, die über bloße Nebentätigkeiten hinausgehen; Übernahme der Geschäftsführung eines Unternehmens; kann nicht unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, die ein Unternehmen oder einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen führt (§ 1176 ABGB)

Art des Vermögens

Verselbstständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)

Verselbstständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)

Verselbstständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)

Gründung durch einen privatrechtlichen Gründungsakt

ja

ja

ja

Eintragung Stiftung in Firmenbuch/Register

Firmenbuch

Register

Stiftungs- und Fondsregister beim Bundesminister für Inneres

Entstehung der Stiftung

Eintragung ins Firmenbuch

Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig

Durch Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister (wenn keine Untersagung durch Stiftungs- und Fondsbehörde, dann ist Errichtung zulässig)

Eigennützigkeit möglich

ja

nein

nein

Familienstiftung möglich

ja

nein

nein

Errichtung auf unbestimmte Zeit

ja

ja

zwingend auf unbestimmte Zeit

Mindeststiftungsvermögen

EUR 70.000,00

keines

EUR 50.000,00

Kontrolle

Jährliche Prüfung durch Stiftungsprüfer

Aufsicht der Stiftungsbehörde

Zurückgedrängte staatliche Aufsicht, Einrichtung von Rechnungsprüfern (bzw Stiftungsprüfer bei großen Stiftungen), Stiftungs- und Fondsbehörde ist nur mehr für einzelne Aufgaben zuständig

Rechnungswesen

UGB

Rechnungsabschluss

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw bei Überschreitung gewisser Größenmerkmale Jahresabschluss

Stifter kann sich selbst als Zuwendungsempfänger einsetzen

ja

nein

nein

Verbrauch des Stiftungsvermögens möglich

ja

nein

nein

Detaillierte Vorgaben über Organisation der Stiftung

ja

nein

ja

Führung der Stiftung

Dreiköpfiger Stiftungsvorstand

Ein Stiftungskurator (Tirol: 3-köpfiger Stiftungsvorstand)

Stiftungsvorstand (mindestens zweiköpfig)

Besteht nach Gründung der Stiftung Möglichkeit der Einflussnahme des Stifters auf die Stiftung?

ja

ja

ja

Widerruf der Stiftung durch den Stifter möglich?

ja

nein

Nach Melzer/Petritz, ÖStZ-Spezial: Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds nach dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (2016) 11, 22 f wohl zulässig.

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