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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag
Bestätigung der Beratung (§ 4 Abs 3 NeuFöG)
Am amtlichen Vordruck hat die für den Betriebsinhaber zuständige gesetzliche Berufsvertretung zu bestätigen, dass die Erklärung unter Inanspruchnahme der Beratung erstellt worden ist bzw es sich um ein freies Gewerbe handelt und der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Bestätigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzuholen. Seit 01.08.2017 kann das erste Beratungsgespräch für neue Selbstständige auch durch die Wirtschaftskammerorganisation erfolgen.