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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag
Elektronische Übermittlung (§ 4 Abs 5 NeuFöG; ÜbermittlungsVO BGBl II Nr 216/2005)
Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gem § 4 Abs 1 NeuFöG von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen.