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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag
Rechtsschutz des Förderungswerbers bei Nichtbestätigung der Beratung
Kommt die beratende Stelle im Zuge der Beratung zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Befreiungen nicht vorliegen, kann der Förderungswerber die Bestätigung der Beratung dennoch verlangen. In diesem Fall ist auf dem amtlichen Vordruck ein entsprechender Vermerk anzubringen. Die jeweils in Anspruch genommene Behörde (zB Gewerbebehörde) wird – wenn sie nicht eine für die beantragte Befreiung zuständige Behörde ist – die anfallenden Abgaben, Gebühren oder Beiträge zunächst einheben. In der Folge kann nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ein Rückzahlungsantrag bei der für die angefallenen Abgaben, Gebühren oder Beiträge zuständigen Behörde (zB für Eingaben- und Zeugnisgebühren nach § 14 TP 6 und 14 GebG an das Finanzamt) gestellt werden. Diese Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen zu entscheiden.