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Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag
Einkommen
Allgemeines
Einkunftsarten
Als Körperschaftsteuersubjekt hat die eigen- oder gemischtnützige Privatstiftung nach § 7 Abs 1 KStG das Einkommen zu versteuern, das ihr zuzurechnen ist und das sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Da § 7 Abs 1 PSG die Eintragung im Firmenbuch vorsieht und § 18 PSG bestimmt, dass taxativ aufgezählte Rechnungslegungsvorschriften des UGB sinngemäß anzuwenden sind, wäre grundsätzlich § 7 Abs 3 KStG (alle Einkünfte sind den Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen) anzuwenden. § 13 Abs 1 KStG sieht allerdings vor, dass § 7 Abs 3 KStG nicht anzuwenden ist, wenn die Privatstiftung ihre Offenlegungsverpflichtung gem § 13 Abs 6 KStG erfüllt. Grundlage der Einkommensermittlung solcher Privatstiftungen ist daher gem § 7 Abs 2 KStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten (ausgenommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die eine Privatstiftung nur theoretisch erzielen kann) abzüglich der Sonderausgaben gem § 8 Abs 4 KStG.