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Begriff der Neugründung (§ 2 NeuFöG)
Das NeuFöG ist auf alle Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgt sind. Im Interesse der Neugründung von Betrieben sind für die unmittelbar durch die Gründung veranlassten Vorgänge Steuer- und Gebührenbefreiungen vorgesehen (§ 1 Z 1 bis 6 NeuFöG). Durch die Nichterhebung von bestimmten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Arbeitgeberbeiträge zur Wohnbauförderung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Kammerumlage 2) im Jahr der Neugründung und mit Einschränkungen für das zweite und dritte Jahr nach der Neugründung des Betriebes kommt es zu einer weiteren Entlastung des Neugründers (§ 1 Z 7 NeuFöG).