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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag
Meldeverpflichtung (§ 5 NeuFöG)
Nachträgliches Wegfallen der Befreiung
Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG (Zwei-Jahres-Frist) nicht erfüllt oder wird der neu gegründete Betrieb iSd § 2 Z 5 NeuFöG erweitert (Ein-Jahres-Frist), fallen bereits in Anspruch genommene Befreiungen nachträglich (rückwirkend) weg. Die Fristenberechnung beginnt mit dem Zeitpunkt der Neugründung bzw Zeitpunkt der Betriebsübertragung (§ 3 NeuFöG). Die betreffenden Abgaben, Gebühren und Beiträge sind nach zu entrichten.
Wird aber die betriebliche Tätigkeit aufgrund von wirtschaftlichem Misserfolg (zB Insolvenz) innerhalb von zwei Jahren nach der Gründung beendet, so ist keine Meldeverpflichtung iSd § 5 NeuFöG gegeben.