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Ihre Suche nach kampitsch lieferte 35 Ergebnisse.
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Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)
Ein Betrieb wird übertragen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines bereits bestehenden Betriebes auf einen Erwerber übergehen.Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283833 -
Lohnabhängige Abgaben (§ 1 Z 7 NeuFöG)
Die Befreiungen von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach § 1 Z 7 NeuFöG stehen nur im Zusammenhang mit Neugründungen zu, weil diese Begünstigungen im § 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG für Betriebsübertragungen nicht angeführt sind.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283755 -
Gesellschaftsteuer (§ 1 Z 5 NeuFöG)
Bei der Gesellschaftsteuer erstreckt sich die Befreiung auf den Erwerb von Gesellschaftsrechten iSd § 5 KVG an Kapitalgesellschaften unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung durch den ersten Erwerber.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283742 -
Grunderwerbsteuer (§ 1 Z 2 NeuFöG)
Die grunderwerbsteuerrechtliche Begünstigung ist die einzige, die hinsichtlich Neugründung einerseits und Betriebsübertragung andererseits nicht wortgleich formuliert ist.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283721 -
Neugründungs-Förderungsgesetz – Allgemeines
Bereits 1999 wurde mit der Zielsetzung die Neugründung von Klein- und Mittelbetrieben zu fördern, Erleichterungen mit dem NeuFöG geschaffen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Andreas Kampitsch - Ernst Komarek | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283697 -
Befreite Abgaben nach den NeuFÖG - Übersicht
Die Abgabenbefreiungen gemäß § 1 NeuFöG stehen nur dann zu, wenn diese Abgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung bzw Übertragung von Betrieben anfallen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283701 -
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 1 Z 1 NeuFöG)
Die Befreiung von Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben ist nur insoweit gegeben, als es sich um steuerpflichtige Vorgänge handelt, die unmittelbar und konkret dem Gründungsvorgang zuzurechnen sind.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283706 -
Betriebliche Struktur (§ 2 Z 1 NeuFöG)
Die geschaffene betriebliche Struktur darf vom begünstigten Neugründer innerhalb eines Jahres ab Neugründung nicht um bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283773 -
Vergleichbare betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers innerhalb der letzten fünf Jahre
Die Beurteilung hat nach der im Zeitpunkt der Neugründung jeweils geltenden Fassung der ÖNACE zu erfolgen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283782 -
Änderung der Rechtsform (§ 2 Z 3 NeuFöG)
Keine Neugründung liegt vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283784 -
Betriebserweiterung (§ 2 Z 5 NeuFöG)
Kommt es zu einer Erweiterung eines neu gegründeten Betriebes um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe, stehen die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283788 -
Zeitpunkt der Neugründung (§ 3 NeuFöG)
Die Bestimmungen des § 3 NeuFöG für Neugründungen sind auf Betriebsübertragungen iSd § 5a NeuFöG sinngemäß anzuwenden (§ 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG).Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283791 -
Vorlage des amtlichen Vordrucks (§ 4 Abs 1 NeuFöG)
Die begünstigenden Wirkungen des NeuFöG treten nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen ein (VwGH 04.12.2003, 2003/16/0472).Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283798 -
Erklärung der Neugründung bei mehreren Betriebsinhabern und/oder bei mehreren Behörden
Die Befreiungen des NeuFöG treten nur dann ein, wenn diejenige Person das Vorliegen der Voraussetzungen der Neugründung erklärt, die Abgabenschuldner der jeweiligen Abgaben, Gebühren oder Beiträge ist.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283800 -
Begriff der Neugründung (§ 2 NeuFöG)
Ein Betrieb wird neu gegründet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden und der Betrieb werbend nach außen in Erscheinung tritt.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283765 -
Betriebsinhaber (§ 2 Z 2 NeuFöG)
Erfolgt eine Betriebsneugründung durch mehrere Personen, können die Begünstigungen des NeuFöG nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen bezüglich aller neuen Betriebsinhaber erfüllt sind.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283780 -
Formmängel bei Erklärung der Neugründung
Bei fehlender Unterschrift auf einem verpflichtend nur schriftlich einzubringenden Antrag ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs 2 BAO) vorzugehen (kein Ermessen).Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283804 -
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG)
Wenn neben Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben keine anderen Abgaben anfallen, ist keine Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erforderlich.Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283837 -
Gesellschaftsteuer (§ 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG)
Gemäß § 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften iSd § 4 KVG unmittelbar im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen durch den ersten Erwerber von der Gesellschaftsteuer befreit.Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283841 -
Grunderwerbsteuer (§ 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG)
Auf Betriebsübertragungen ist im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer ein betriebsbezogener Freibetrag in Höhe von EUR 75.000,– anwendbar.Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283843 -
Elektronische Übermittlung (§ 4 Abs 5 NeuFöG; ÜbermittlungsVO BGBl II Nr 216/2005)
In bestimmten Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes und es kann eine elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs 1 NeuFöG erfolgen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283829 -
Meldeverpflichtung (§ 5 NeuFöG)
Wird die betriebliche Tätigkeit aufgrund von wirtschaftlichem Misserfolg innerhalb von zwei Jahren nach der Gründung beendet, ist keine Meldeverpflichtung iSd § 5 NeuFöG gegeben.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283831 -
Zweifel an der Betriebsgründung im Zuge der Beratung
Kommen anlässlich der Neugründung Zweifel auf, ob tatsächlich ein Betrieb gegründet wird, kann die beratende Stelle eine Stellungnahme des Wohnsitzfinanzamtes des Gründers verlangen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283821 -
Rechtsschutz des Förderungswerbers bei Nichtbestätigung der Beratung
Kommt die beratende Stelle im Zuge der Beratung zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Befreiungen nicht vorliegen, kann der Förderungswerber die Bestätigung der Beratung dennoch verlangen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283824 -
Bestätigung der Beratung (§ 4 Abs 3 NeuFöG)
Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Bestätigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283815