Lohnsteuer

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer die Lohnsteuer abzuführen.

  • Lohnzahlungszeitraum

    Der Lohnzahlungszeitraum ist bei durchgehend und regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern der Kalendermonat (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255687
  • Lohnsteuerberechnung

    Die Lohnsteuer kann auf zwei verschiedene Arten berechnet werden. Entweder nach der schrittweisen Berechnung nach § 33 EStG oder mittels Effektiv-Tarif.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245822
  • Lohnsteuersätze

    Die Höhe der Lohnsteuer kann entweder mit den Lohnsteuersätzen (Lohnsteuertarif) oder mittels Effektivtabelle berechnet werden.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260753
  • Lohnsteuereinbehaltung

    Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 78 Abs 1 EStG) und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250802
  • Lohnsteuerabfuhr

    Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das FA der Betriebsstätte abzuführen.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255858
  • Lohnzettel

    Der Lohnzettel besteht aus einem lohnsteuer- und einem sozialversicherungsrechtlichen Teil und ist entsprechend dem amtlichen Vordruck aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG) auszustellen.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260665
  • Lohnsteueranmeldung

    Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, dass ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260847
  • Lohnkonto – Daten und Unterlagen

    Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Jene Daten, die in das Lohnkonto einzutragen sind, sind in § 76 Abs 1 EStG in der Lohnkontenverordnung geregelt.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250899