Freie Dienstnehmer

Unter einem freien Dienstnehmer versteht man eine Person, die sich zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezieht, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt.

  • Typische Merkmale eines freien Dienstverhältnisses

    Der Hauptunterschied zum echten Dienstvertrag ist das Fehlen der „persönlichen Abhängigkeit“ des Dienstnehmers. Den Merkmalen, dem Gegenstand, dem Abschluss eines freien Dienstverhältnisses uvm widmet sich der folgende Beitrag.
    WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255522
  • Sozialversicherung und freie Dienstnehmer

    Der Auftraggeber hat freie Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wie vorzugehen ist, wenn der freie Dienstnehmer verspätet eine Honorarnote gestellt hat, ist in diesem Beitrag zu erfahren.
    WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250520
  • Abrechnung eines freien Dienstnehmers

    Freie Dienstnehmer unterliegen der Einkommensteuer. Diese haben ihre Einkünfte als Selbstständige mittels einer Einkommensteuererklärung anzugeben und im Veranlagungsweg zu versteuern.
    WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256931
  • Freier Dienstvertrag und Arbeitsrecht

    Dieser Beitrag informiert umfassend über die arbeitsrechtliche Stellung von freien Dienstnehmern. Behandelt werden unter anderem Themen Kündigungen, Karenz oder Kettenarbeitsverträge.
    WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251177
  • Beitragsgruppen für freie Dienstnehmer

    Für die Abrechnung des SV-Beitrages gibt es für freie Dienstnehmer verschiedene relevante Beitragsgruppen, die im Rahmen dieses Fachbeitrages genauer beschrieben werden.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 434395
  • Freie geringfügig beschäftigte Dienstnehmer

    Eine Beschäftigung gilt als geringfügig, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag (= Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 434400
  • Mehrfachversicherung bei freien Dienstnehmern

    Da jeder Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge vom Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage einbehält, kann es in Summe zu einer überhöhten Beitragszahlung des Dienstnehmers kommen.
    WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 457873
  • Freier Dienstvertrag – mit Befristung

    Muster eines befristeten freien Dienstvertrages mit ausführlichen Anmerkungen. Das freie Dienstverhältnis endet durch Zeitablauf, ohne dass es einer Auflösungserklärung bedarf.
    WEKA (red) | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 498776
  • Freier Dienstvertrag – ohne Befristung

    Muster eines freien Dienstvertrages ohne Befristung mit ausführlichen Erläuterungen. Für freie Dienstverträge gilt mangels anwendbarer arbeitsrechtlicher Bestimmungen der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
    WEKA (red) | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 498898
  • Honorarnote – Freier Dienstnehmer

    Muster einer Honorarnote für einen freien Dienstnehmer mit detaillierten Erläuterungen zur Bekanntgabe der Honorarhöhe im Folgemonat und Null-Honoraranmeldung.
    WEKA (red) | Muster | Bericht | rtf | 204,11 kB | Dokument-ID: 279738