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Telearbeit („Homeoffice“)
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Telearbeit („Homeoffice“)
Das AZG stellt in § 2 Abs 2 fest, dass auch Arbeiten außerhalb des Betriebes oder in der Wohnung des Arbeitnehmers als Arbeitszeit anzusehen sind.Petra Laback - Sylvia Unger - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896807 -
Homeoffice und Lohnsteuer
Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung kann der Telearbeitnehmer Werbungskosten, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit anfallen, steuerlich geltend machen.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1070601