Bezüge bei Beendigung von Dienstverhältnissen

  • Abfertigung Alt

    Grundvoraussetzung für die gesetzliche Abfertigung ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Jahren.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023464
  • Berechnung der Abfertigung Alt

    Das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach dem für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelt. Bei wöchentlicher Auszahlung ist dieses Entgelt auf einen Monatslohn umzurechnen.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023467
  • Höhe der Abfertigung alt

    Die Höhe der gesetzlichen Abfertigung ist abhängig von der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Die Anrechnung von Vordienstzeiten von anderen Arbeitgebern für die Berechnung der Abfertigung ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann aber vereinbart werden.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242321
  • Abfertigung Neu

    Abfertigung Neu: Die Beiträge belaufen sich auf 1,53 % des monatlichen Entgelts iSd § 49 ASVG. Die Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Geringfügigkeitsgrenze bzw der Höchstbeitragsgrundlage.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023471
  • Abgabenrechtliche Behandlung von Abfertigungszahlungen

    Die Lohnsteuer der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Abfertigung ist auf zwei Arten zu ermitteln. Näheres dazu in diesem Beitrag.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023474
  • Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen

    Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Einmalzahlung des Dienstgebers bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu verstehen.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023559
  • Kündigungsentschädigung

    Zur Berechnung der Ansprüche des Arbeitnehmers ist in einem ersten Schritt zu prüfen, wie lange das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Beendigung weiterbestanden hätte.
    Magdalena Ferner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128069
  • Urlaubsersatzleistung

    Unter Urlaubsersatzleistung versteht man die Abgeltung des nicht konsumierten Urlaubs bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023563